Rechtliches
AGB
Stand: 8. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Florian Kröll, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Kröll Systeme, Lechänger 1, 86956 Schongau (nachfolgend „Kröll Systeme"), und seinen Auftraggebern über die Erstellung, den Betrieb und die laufende Betreuung von Websites sowie damit verbundene digitale Dienstleistungen, insbesondere Automatisierungen, KI-gestützte Anwendungen (z. B. Chatbots), Anbindung von Bestandsdaten, Anfragen-Messung und vergleichbare Zusatzmodule.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die den jeweiligen Auftrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilen. Kröll Systeme schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB auf Grundlage dieser AGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Kröll Systeme ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, Kröll Systeme stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle, im jeweiligen Auftrag konkret getroffene Vereinbarungen (insbesondere zu Leistungsumfang, Preis und Laufzeit) haben Vorrang vor diesen AGB, § 305b BGB.
(5) Für den gesonderten Kauf der Anleitung aus dem Anfragen-Check gelten diese AGB nicht, sondern ausschließlich die Verkaufsbedingungen Anleitung.
§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung dieser AGB
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des jeweiligen Auftrags (z. B. Angebot mit Auftragsbestätigung oder Ein-Seiten-Auftrag) zustande, in dem auf diese AGB Bezug genommen wird.
(2) Diese AGB sind unter kroellsysteme.de/agb jederzeit abrufbar, in Textform speicherbar und ausdruckbar. Auf Wunsch übersendet Kröll Systeme sie vorab auch per E-Mail.
(3) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sie gelten nur für Verträge, die nach der Mitteilung neu geschlossen werden; bereits laufende Verträge bleiben von einer Änderung unberührt, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbaren.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsart
(1) Der konkrete Leistungsumfang (gebuchte Bausteine, Module, Umfang, Termine) ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Auftrag. Diese AGB regeln die für alle Aufträge gemeinsamen rechtlichen Rahmenbedingungen.
(2) Die einmalige Erstellung einer Website oder eines vergleichbar abgrenzbaren digitalen Werks ist, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Kröll Systeme schuldet insoweit den im Auftrag beschriebenen Erfolg.
(3) Die laufende monatliche Betreuung (u. a. Hosting, technischer Betrieb, Pflege, Weiterentwicklung) ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet; Kröll Systeme erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem aktuellen Stand der Technik.
(4) Kröll Systeme ist berechtigt, sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen qualifizierter Dritter (Subunternehmer, Freelancer) zu bedienen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(5) Wünscht der Auftraggeber nachträglich Änderungen oder Erweiterungen, die über den im Auftrag vereinbarten Umfang hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung über Umfang, Vergütung und Termin. Bis zu deren Abschluss besteht keine Pflicht von Kröll Systeme, die geänderte Leistung zu erbringen.
(6) Kröll Systeme darf, soweit der Auftraggeber im jeweiligen Auftrag nicht widerspricht, mit dem Namen des Auftraggebers und mit für die Öffentlichkeit bestimmten Arbeitsproben (z. B. Ausschnitten der erstellten Website) als Referenz werben.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Kröll Systeme rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Inhalte bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logo, Angaben für das Impressum, Zugangsdaten zu Domain, Portalen und Konten sowie erforderliche Freigaben.
(2) Verzögerungen, die aus verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten von Kröll Systeme. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(3) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.
(4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nachhaltig und trotz angemessener Nachfristsetzung, ist Kröll Systeme berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Preise. Alle Beträge verstehen sich netto; gemäß § 19 UStG wird derzeit keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung).
(2) Eine im Auftrag vereinbarte einmalige Vergütung wird, sofern dort nichts anderes geregelt ist, mit Vertragsschluss fällig und ist binnen 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(3) Eine im Auftrag vereinbarte monatliche Vergütung beginnt mit dem dort festgelegten Zeitpunkt (in der Regel der Live-Schaltung) und ist monatlich im Voraus fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286 ff. BGB), insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Zusätzlich ergeht bei einem Zahlungsverzug von mehr als 7 Kalendertagen eine Mahnung in Textform mit einer Nachfrist von 7 Kalendertagen. Bleibt die Zahlung danach aus, ist Kröll Systeme berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, ohne dass dies als Kündigung gilt.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit einer im Auftrag vereinbarten laufenden monatlichen Betreuung beträgt, soweit dort nicht abweichend geregelt, drei (3) Monate ab dem in § 5 Abs. 3 genannten Beginn.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag über die laufende Betreuung von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündbar. Es findet keine automatische Verlängerung um eine feste weitere Laufzeit statt; das Vertragsverhältnis läuft nach der Mindestlaufzeit unbefristet weiter, bis es gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).
(3) Eine im Auftrag vereinbarte einmalige Leistung endet mit ihrer vollständigen Erbringung (bei Werkleistungen mit der Abnahme, § 640 BGB) und ist nicht an eine Mindestlaufzeit gebunden.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug oder nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten vor.
§ 7 Abnahme und Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Zeigt sich nach Bereitstellung einer Werkleistung ein Mangel, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Kröll Systeme ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben (§ 635 BGB), bevor der Auftraggeber weitergehende gesetzliche Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend macht.
§ 8 Eigentum, Nutzungsrechte, Datenschutz
(1) Der Auftraggeber bleibt bzw. wird Eigentümer aller von ihm bereitgestellten Inhalte sowie aller für ihn konkret erstellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Website-Quellcode, erhobene Kontakt- und Anfragedaten).
(2) Soweit Kröll Systeme eigene, auch bei anderen Kunden eingesetzte Vorlagen, Komponenten oder Automatisierungs-Bausteine verwendet, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der für ihn konkret erstellten Ausprägung, das über das Vertragsende hinaus fortbesteht. Das zugrundeliegende generische Vorlagen-Know-how verbleibt bei Kröll Systeme.
(3) Eine für den Auftraggeber registrierte oder auf ihn übertragene Domain verbleibt in seinem Eigentum bzw. unter seiner Kontrolle; Kröll Systeme arbeitet insoweit mit einem Verwaltungszugang.
(4) Bei Vertragsende übergibt Kröll Systeme dem Auftraggeber binnen 30 Kalendertagen alle für ihn erstellten Inhalte in maschinenlesbarer Form, insbesondere Website-Quellcode und Zugangsdaten zu Domain und Konten, soweit der Auftraggeber deren Inhaber ist.
(5) Soweit Kröll Systeme im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. über ein Kontaktformular, einen Chatbot, eine Anfragen-Messung oder eine Bestandsanbindung), schließen die Parteien hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses wird.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf von den Parteien eingesetzte Dritte (§ 3 Abs. 4).
(2) Diese Pflicht gilt während der gesamten Vertragslaufzeit und für drei (3) Jahre nach deren Beendigung. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der jeweils anderen Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
§ 10 Haftung
(1) Kröll Systeme haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Florian Kröll selbst sowie seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig vom Grad des Verschuldens.
(2) Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (Personen, die nicht gesetzlicher Vertreter oder leitender Mitarbeiter sind) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen haftet Kröll Systeme bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; hierzu zählen insbesondere die vereinbarte Bereitstellung und Erreichbarkeit der Website im vertraglich vorgesehenen Umfang, die fristgerechte Umsetzung der im Auftrag konkret vereinbarten Kernleistungen sowie die Wahrung der Vertraulichkeit nach § 9.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung nach den Absätzen 2 bis 4 ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den höheren der Beträge aus (a) der innerhalb der vorangegangenen zwölf (12) Monate vom Auftraggeber tatsächlich gezahlten Vergütung oder (b) 5.000 €; insgesamt ist die Haftung nach den Absätzen 2 bis 4 je Kalenderjahr auf das Zweifache dieses Betrags begrenzt.
(6) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(7) Kröll Systeme haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 4 oder auf dem Ausfall von Drittanbietern beruhen, auf deren Verfügbarkeit Kröll Systeme keinen Einfluss hat.
(8) Die Haftung für den Verlust von Daten ist beschränkt auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
§ 11 Höhere Gewalt
Beide Parteien sind von der Erfüllung ihrer Pflichten befreit, soweit und solange die Erfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird, insbesondere bei Naturkatastrophen, behördlichen Anordnungen oder länger andauernden Ausfällen wesentlicher Drittanbieter oder der Internet-Infrastruktur.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(2) Diese AGB sowie alle auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge sind in deutscher Sprache verfasst; maßgeblich ist die deutsche Fassung.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag ist Weilheim in Oberbayern, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.